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   BVerwG, 16.05.2023 - 5 AV 1.23 (5 AV 2.22)   

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BVerwG, 16.05.2023 - 5 AV 1.23 (5 AV 2.22) (https://dejure.org/2023,27468)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2023 - 5 AV 1.23 (5 AV 2.22) (https://dejure.org/2023,27468)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 5 AV 1.23 (5 AV 2.22) (https://dejure.org/2023,27468)
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  • BVerwG, 05.12.2022 - 5 AV 2.22

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 AV 1.23
    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 - wird verworfen.

    Der Senat entnimmt der Eingabe der Antragstellerin vom 17. Januar 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie mit dieser den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 - rügen will.

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 AV 1.23
    Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 AV 1.23
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10

    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 AV 1.23
    Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO; s. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 5 m. w. N. und vom 15. September 2021 - 5 B 27.21 - Rn. 1).
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